Verrechnungspreise im Ausland

Leistungen zwischen Betriebsstätten: Dokumentation ist Pflicht

THOMAS BURMESTER

Leseprobe aus “Erfolgreich im Ausland – Ein Leitfaden für den Mittelstand.”

 

Unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Tätigkeit im Ausland im Rahmen einer unselbständigen Niederlassung (Betriebsstätte) oder durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ausüben will, muss er sich damit auseinandersetzen, dass er jetzt bis zu drei verschiedene Steuergesetzgebungen zu beachten hat, nämlich die im eigenen Land, die im Ausland und ggf. auch noch internationale Vereinbarungen zwischen diesen Staaten. Dies liegt daran, dass nicht nur die eigenständige ausländische Tochtergesellschaft in vollem Umfang der Besteuerung im Ausland unterliegt, sondern in den OECD-Mitgliedsstaaten wie auch in den meisten anderen Industrie- und Schwellenländern eine Betriebsstätte steuerlich ebenfalls wie eine eigenständige (Kapital-)Gesellschaft behandelt wird und somit auch den gleichen steuerlichen Verpflichtungen unterliegt. Die Betriebsstätte muss also ein lokales Betriebsstättenergebnis ermitteln und wird auf dieser Basis der örtlichen Besteuerung unterworfen.

Festlegung der Verrechnungspreismethode

Aufgrund dieser steuerlichen Eigenständigkeit hat die Gestaltung der Leistungsbeziehungen zwischen in- und ausländischen Unternehmenseinheiten unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Gesamtunternehmens. Werden die Gewinne im Ausland nur niedrig besteuert, dann ist es sinnvoll, sie überwiegend dort zu erzielen und im Inland keinen oder nur einen geringen Gewinn zu haben. Dies ließe sich z.B. ganz einfach durch die Lieferung von Produkten zu niedrigen Preisen an die Betriebsstätte erreichen. Aus diesem Grund
sind Preisgestaltungen zwischen international tätigen verbundenen Unternehmen in letzter Zeit stärker in den Fokus von Politik und Steuerbehörden gerückt. Betroffen hiervon sind allerdings nicht nur internationale Großkonzerne sondern auch kleine und mittlere Unternehmen – oder wie es die deutsche Abgabenordnung formuliert: „Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, […] einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.“

Als Maßstab für die steuerliche Beurteilung wirtschaftlicher Beziehungen gilt international der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz – Vereinbarungen zwischen nahestehenden Unternehmen werden anerkannt, wenn sie in dieser Form auch zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen getroffen würden. Dieses Prinzip – auch unter dem Begriff „dealing at arm‘s length“ bekannt – ist insbesondere auf Preisgestaltungen für Lieferungen und Leistungen („Verrechnungspreise“ oder „transfer prices“) zwischen in- und ausländischen Unternehmenseinheiten anzuwenden.

Um den Finanzbehörden eine spätere Prüfung zu ermöglichen, müssen die Geschäftsvorfälle zwischen den Unternehmenseinheiten, aber auch die grundsätzlichen Überlegungen zur Festlegung der Verrechnungspreise, durch den Unternehmer schriftlich dokumentiert werden. In der Fachliteratur werden diverse Methoden zur Ermittlung von Verrechnungspreisen beschrieben, hier seien nur beispielhaft die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufs-oder Absatzpreismethode und die Kostenaufschlagsmethode als sogenannte „klassische“ sowie die Nettomargenmethode und die Gewinnaufteilungsmethode als sogenannte „gewinnorientierte“ Verrechnungspreismethoden genannt. Grundsätzlich sollte sich die Wahl der Verrechnungspreismethode nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen richten, denn sonst wird man spätestens bei einer steuerlichen Betriebsprüfung Probleme bekommen. Aus Sicht der Finanzverwaltung gibt es keine bevorzugte oder empfohlene Verrechnungspreismethode. Der Betriebsprüfer prüft in der Regel die Geschäftsvorfälle mit den ausländischen Einheiten und beurteilt dann, ob die gewählte Methode angemessen ist. Wird die Methode als unangemessen beurteilt oder ist sie zwar angemessen, wird aber seitens des Unternehmens nicht „gelebt“, dann ist der Prüfer berechtigt, die Geschäftsvorfälle mit der nach seiner
Ansicht zutreffenden Methode neu zu bewerten, was in der Regel zu deutlichen Gewinn- und damit Steuererhöhungen führt.

Stamm- und länderbezogene Dokumentation

Die Form der Verrechnungspreisdokumentation ist nicht verbindlich vorgegeben, empfohlen wird zurzeit eine Aufteilung in eine Stammdokumentation („Masterfile“) sowie – pro Unternehmen – je eine länderbezogene Dokumentation („Local File“). Das Masterfile sollteallgemeine Informationen zur organisatorischen Struktur der Unternehmensgruppe, Beschreibung von Geschäftsmodell und –tätigkeit,
Funktions- und Risikoanalyse, Auflistung der internen Lieferungs-und Leistungsbeziehungen und natürlich die Herleitung der gewähl-
ten Verrechnungspreismethode(n) enthalten, die Local Files ergänzend dazu die Beschreibung der lokalen Geschäftstätigkeit, der Wettbe-
werbssituation und angewandten der Verrechnungspreismethode sowie die Detailinformationen zu den wesentlichen Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen. Diese Verrechnungspreisdokumentation kann – und wird – im Fall einer steuerlichen Betriebsprüfung durch den jeweiligen (in- oder ausländischen) Steuerprüfer angefordert werden. Hierbei ist zu beachten, dass immer dann, wenn es um Auslandssachverhalte geht, zusätzlich speziell ausgebildete „Fachprüfer für Auslandssachverhalte“ hinzugezogen werden.

Bei Betriebsprüfungen werden „Fachprüfer für Auslandssachverhalte“ hinzugezogen

HAUSAUFGABEN

  • Team aufsetzen: interne Stakeholder + (meist externe) Projektleitung
  • Grundlagendiskussion im Team führen: Was wollen wir erreichen?
  • Experten in Deutschland und im Produktionsland an Bord nehmen, z.B. Einkaufsspezialisten, CSR- Audit-Spezialisten
  • Projektplan, -inhalt und -ziel definieren
  • Förderantrag und (Co-) Finanzierung beantragen 
Q

DIE SCHLIMMSTEN FEHLER

  • Keine oder nur unvollständige Verrechnungspreisdokumentation führt zur Beweislastumkehr
  • Die Verrechnungspreisdokumentation führt den Betriebsprüfer ungewollt zu nicht dokumentierten aber steuerlich relevanten Sachverhalten, wie z.B. nicht berücksichtigten oder unangemessenen Lizenzgebühren oder Funktionsverlagerungen ins Ausland
  • Verwendung einer unangemessenen Verrechnungspreismethode
  • Die Verrechnungspreismethode(n) gemäß der Verrechnungspreisdokumentation entsprechen nicht den tatsächlich eingesetzten Methoden
  • Die Verrechnungspreisdokumentation ist veraltet

Digitale Form und Fristen

Mittlerweile wird seitens der Steuerbehörden regelmäßig erwartet, dass der Steuerpflichtige die Verrechnungspreisdokumentation und weitere Unterlagen in digitaler Form vorhält und diese im Falle einer Prüfung auch so zur Verfügung stellen kann. Die Verrechnungspreisdokumentation ist dem Prüfer nach Anforderung innerhalb von 60 Tagen vorzulegen. Diese Frist verkürzt sich bei „außergewöhnlichen Transaktionen“ – als Beispiel wären hier sog. „Funktionsverlagerungen“, d.h. die Verlagerung ganzer Abteilungen oder Betriebsbereiche ins Ausland zu nennen – auf 30 Tage. Werden diese Fristen nicht eingehalten

  • kann ohne vorherige Mahnung ein Verzögerungsgeld von EUR 2.500 bis zu EUR 250.000 festgesetzt werden
  • kommt es zu einer Beweislastumkehr. In der Regel hat der Betriebsprüfer zu beweisen, dass der Steuerpflichtige gegen Steuergesetze verstoßen hat, nun muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er alle steuerlichen Vorgaben eingehalten hat – was regelmäßig zusätzlichen Aufwand nach sich zieht.

Der steuerliche Berater (sofern vorhanden) sollte von Anfang an in die Überlegungen einbezogen werden. Im Idealfall Ist er fachlich in der
Lage, den Weg ins Ausland zu begleiten, verfügt vielleicht sogar über ein internationales Netzwerk und kann im Zielland einen kompetenten Kollegen empfehlen. Falls nicht, sollte für diese Fragestellungen ein spezialisierter Berater hinzugezogen werden.

Thomas Burmester

Dipl.-Volkswirt und Steuerberater

Geschäftsführender Gesellschafter bei Goessler + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
sowie bei InterGest Germany GmbH, Hamburg.

thomas.burmester@intergest.com | Tel: +49 (0)40 411 60 69 46 

Thomas Burmester wurde 1966 geboren. Er absolvierte sein Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg mit dem Abschluss Dipl.- Volkswirt. 1997 Bestellung zum Steuerberater, Spezialisierung auf internationales Steuerrecht und Umsatzsteuer. Seit 2000 ist er Partner in der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Goessler + Partner GmbH in Hamburg. Seit 2017 ist er zusätzlich geschäftsführender Gesellschafter bei der InterGest Germany GmbH in Hamburg. 

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